Absenzenordnung

  1. Als Absenz gilt jedes Versäumen einer Unterrichtsstunde.

  2. Jede Absenz ist im Absenzenheft einzutragen, ausgenommen es liegt eine Dispens vor. Unmittelbar unter der letzten Eintragung unterzeichnen der Lehrbetrieb/Praktikumsbetrieb und bei minderjährigen Lernenden der gesetzliche Vertreter die Entschuldigung.

    Nach Wiederaufnahme des Unterrichts ist das Absenzenheft den Fachlehrpersonen innert 2 Wochen zur Unterschrift vorzulegen.

    Die Fachlehrperson kontrolliert regelmässig die Absenzen und mahnt säumige Lernende. Bleibt die Entschuldigung aus, orientiert sie die Klassenlehrperson.

  3. Bei einer nicht voraussehbaren Absenz (z.B. Krankheit, Unfall etc.) ist das Sekretariat vor Unterrichtsbeginn telefonisch oder per E-Mail zu benachrichtigen: Telefon: 041 618 74 33; E-Mail: bwz@nw.ch

  4. Für eine voraussehbare Abwesenheit ist dem zuständigen Bereichsleiter spätestens zwei Wochen vorher ein schriftliches Dispensgesuch einzureichen (Formular auf www.netwalden.ch oder auf dem Sekretariat). Das Gesuch ist vor dem Einreichen der ausbildungsverantwortlichen Person im Betrieb zur Unterschrift vorzulegen. Unbegründet zu spät eingereichte Gesuche werden zurückgewiesen.

    Der Entscheid über das Gesuch wird dem Lernenden/der Lernenden, dem Lehrbetrieb und den zuständigen Lehrpersonen schriftlich mitgeteilt.

    Wird das Gesuch bewilligt, erübrigt sich der Eintrag im Absenzenheft.

  5. Als Entschuldigungsgründe gelten:

    a) Krankheit oder Unfall, sofern der Unterrichtsbesuch nicht mehr möglich ist

    b) Militär-, Zivilschutz- oder Feuerwehrdienst

    c) Ausserordentliche Ereignisse in der Familie

    d) Konsultation von Facharzt und Zahnarzt (nur in dringenden Fällen)

    e) Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss OR 329e

    f) Teilnahme an Leiterkursen, Jugend und Sport

    Die Schulleitung kann das Fernbleiben vom Unterricht ausnahmsweise aus andern wichtigen Gründen entschuldigen.

  6. Als unentschuldigt gilt jede Absenz, welche nicht innerhalb von 2 Wochen nach Wiedererscheinen im Unterricht von der Fachlehrperson als begründet angenommen wird.

    Ferner gilt das dreimalige Zuspätkommen ohne wichtigen Grund ebenfalls als unentschuldigte Absenz.

  7. Bei unentschuldigten Absenzen kann das Rektorat die geeigneten Massnahmen treffen (Verweis, Meldung an das Amt für Berufsbildung, Busse).

  8. Das Absenzenheft ist sorgfältig aufzubewahren. Gegen Vorweisung eines vollständig benützten Hefts kann im Sekretariat ein neues bezogen werden. Verlorene oder fahrlässig beschädigte Hefte müssen gegen eine Gebühr von 10 Franken ersetzt werden.